Abrechnung / Aufwandsentschädigung
Die Aufwandsentschädigung stellt eine besondere Form der materiellen Anerkennung und Aufwands-
vergütung innerhalb des bürgerschaftlichen Engagements dar. Das Ehrenamt zeichnet sich grundsätzlich
durch Freiwilligkeit und Unentgeltlichkeit aus, daher ist die Aufwandsentschädigung nicht als Vergütung
im ursprünglichen Sinn zu betrachten, sondern als eine Belohnung für das jeweilige Engagement.
Im Rahmen der Nachbarschaftshilfe sind dagegen die Regelungen der Landesverordnung maßgeblich.
In Schleswig-Holstein darf eine Aufwandsentschädigung gezahlt werden. Diese kann auch pauschal bemessen sein.
In einer Empfehlung werden 8 Euro grundsätzlich als unschädlich angesehen.
An- und Abreisekosten sowie Fahrtzeiten sind hiervon ausgenommen.
Nach § 45b SGB XI können alle Pflegebedürftigen (d.h. ab dem Pflegegrad 1), die in ihrer häuslichen
Umgebung gepflegt werden und ambulante Leistungen der Pflegeversicherung beziehen, einen
monatlichen Entlastungsbetrag in Höhe von 125 Euro in Anspruch nehmen.
Bei dem Entlastungsbetrag handelt es sich um eine sogenannte Erstattungsleistung, welche gegen
Vorlage der entsprechenden Rechnungen von der jeweiligen Pflegekasse erstattet wird („Kostenerstattungsprinzip“).
Der Pflegebedürftige muss also nach der Inanspruchnahme eines passenden anerkannten Angebots zunächst in Vorkasse treten und die entsprechenden Belege sammeln.
Die Abrechnung erfolgt dann über die Pflegekasse des Pflegebedürftigen und ein dazugehöriges Abrechnungsformular.
Diesem sind die vorhandenen Belege und Quittungen über angefallene Auslagen beizufügen.
Zusammen kann dies beider jeweiligen Regionaldirektion der Pflegekasse zur Kostenerstattung
eingereicht werden. Die Erstattung erfolgt dann über die Mittel des Entlastungsbetrags direkt
an den Pflegebedürftigen.
Für Einzelpersonen im Rahmen der Nachbarschaftshilfe, ist der persönliche
Haftpflichtversicherungsschutz entscheidend.
Es besteht kein Versicherungsschutz über die Pflegekassen oder über die sogenannte Sammelversicherung der Länder.
Für die verbindliche Abklärung eines ausreichenden Versicherungsschutzes ist damit jeder persönlich zuständig.
Grundsätzlich wird eine Deckungssumme von mind. 2 Mio. Euro für Personen-,
Sach- und Vermögensschäden im Rahmen der Nachbarschaftshilfe als ausreichend angesehen.