Wie werde ich Nachbarschaftshelfer
Möchte man im Rahmen der Nachbarschaftshilfe den Entlastungsbetrag in Anspruch nehmen, gelten in Schleswig-Holstein die folgenden Anerkennungsvoraussetzungen, die in der AföVO (Alltagsförderungsverordnung) geregelt sind:
Die Erbringung der ehrenamtlichen Nachbarschaftshilfe muss durch eine volljährige Einzelperson erfolgen.
• Es muss eine Qualifizierung mindestens im Umfang von 8 Stunden zu je 45 Minuten oder eine
vergleichbare Qualifizierung vorliegen. Nachbarschaftshilfen, die sich über Pflegekurs oder
Schulung qualifiziert haben, müssen innerhalb von drei Jahren eine Fortbildung von mindestens
2 Stunden zu je 45 Minuten vor Ablauf der Frist (unaufgefordert) nachweisen.
• Man darf mit dem zu betreuenden Pflegebedürftigen nicht bis zum 2. Grad verwandt oder
verschwägert sein und nicht mit der zu betreuenden Person in einer häuslichen Gemeinschaft leben.
Hiervon ausgenommen sind häusliche Gemeinschaften, die auf Projekten wie „Wohnen für Hilfe“
basieren.
• Die Nachbarschaftshilfe darf nicht als Pflegeperson im Sinne des §19 des SGB XI bei der zu
betreuenden Person tätig sein.
• Die Nachbarschaftshilfe sollte innerhalb eines angemessenen Umkreises um den Wohnort des
Pflegebedürftigen erbracht werden.
• Es dürfen nicht mehr als 3 pflegebedürftige Personen je Kalendermonat betreut werden.
• Für die Nachbarschaftshilfe darf nur eine Aufwandsentschädigung verlangt werden.
In einer Empfehlung werden 5 bis 8 Euro grundsätzlich als zulässig betrachtet.
An- und Abreisekosten sowie Fahrtzeiten sind von der Erstattung ausgenommen.
• Zusätzlich muss ein ausreichender Versicherungsschutz für Schäden, die im Rahmen der
Nachbarschaftshilfe verursacht werden, vorliegen.
Eine wesentliche Voraussetzung, um sich als Einzelperson im Rahmen der Nachbarschaftshilfe in Schleswig-Holstein anerkennen lassen zu können, ist es, gegenüber der Pflegekasse eine entsprechende
Qualifizierung nachzuweisen.
Grundsätzlich ist der Besuch eines Pflegekurses nach § 45 SGB XI oder eine vergleichbare Schulung mit mindestens 8 Unterrichtsstunden ausreichend.
Ebenfalls werden berufliche Qualifizierungen nach § 3 Abs. 4 AföVO anerkannt:
• Gesundheits- und Krankenpfleger/-innen
• Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger/-innen
• Altenpfleger/-innen
• Heilerziehungspfleger/-innen
• Erzieher/-innen
• Sozialpädagoginnen und Sozialpädagogen
• Psychologinnen und Psychologen oder Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten
• Hauswirtschafter/-innen
• Fachkräfte mit vergleichbaren Abschlüssen