Abrechnung / Aufwandsentschädigung
Die Aufwandsentschädigung stellt eine besondere Form der materiellen Anerkennung und Aufwandsvergütung innerhalb des bürgerschaftlichen Engagements dar. Das Ehrenamt zeichnet sich grundsätzlich durch Freiwilligkeit und Unentgeltlichkeit aus, daher ist die Aufwandsentschädigung nicht als Vergütung im ursprünglichen Sinn zu betrachten, sondern als eine Belohnung für das jeweilige Engagement.
Im Rahmen der Nachbarschaftshilfe sind dagegen die Regelungen der Landesverordnung maßgeblich. In Schleswig-Holstein darf eine Aufwandsentschädigung gezahlt werden. Diese liegt gem. § 12 Abs. 1 AföVo bei 8€ je Stunde. Nach § 45b SGB XI können alle Pflegebedürftigen (d.h. ab dem Pflegegrad 1), die in ihrer häuslichen Umgebung gepflegt werden und ambulante Leistungen der Pflegeversicherung beziehen, einen monatlichen Entlastungsbetrag in Höhe von 125 Euro in Anspruch nehmen.
Bei dem Entlastungsbetrag handelt es sich um eine sogenannte Erstattungsleistung, welche gegen Vorlage der entsprechenden Rechnungen von der jeweiligen Pflegekasse erstattet wird („Kostenerstattungsprinzip“). Der Pflegebedürftige muss also nach der Inanspruchnahme eines passenden anerkannten Angebotes zunächst in Vorkasse treten und die entsprechenden Belege sammeln. Die Abrechnung erfolgt dann über die Pflegekasse des Pflegebedürftigen und ein dazugehöriges Abrechnungsformular.
Für eine Abrechnung ist allerdings die Registrierung notwendig. Das Formular dazu finden Sie unter dem entsprechenden Button.
Das Abrechnungsformular inklusive Leistungsnachweis finden sie hier (bitte klicken).
Über eine entsprechende Abtretung hat der Pflegebdürftige auch die Möglichkeit, dass die Aufwandsentschädigung direkt an den/die Nachbarschaftshelfer/in gezahlt wird.